Die Pläne der Ampelkoalition in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung liegen auf dem Tisch (Seite 171 des Kolationsvertrages 2021-2025 vom 24.11.2021):
"Um Geldwäsche effektiv zu bekämpfen, braucht es eine zwischen Bund, Ländern und EU abgestimmte Strategie. Hierbei sind auch die Zuständigkeiten zu überprüfen. Mögliche Empfehlungen aus der FATF-Deutschlandprüfung werden wir wo nötig zügig in deutsches Recht umsetzten. Bei besonders finanzmarktnahen Verpflichteten wird die Geldwäscheaufsicht auf die BaFin übertragen. Für die laufende Bewertung und Verbesserung der Effektivität der Geldwäschebekämpfung in Deutschland soll die notwendige Informations- und Erkenntnisgrundlage aufgebaut werden. Die Geldwäsche-Meldungen aus dem Nicht-Finanzbereich, wie z.B. dem Immobiliensektor, wollen wir erleichtern und im Vollzug deutlich erhöhen. Wir wollen die illegale Finanzierung von Immobilien durch geeignete Maßnahmen bekämpfen. Dazu gehört der Versteuerungsnachweis für gewerbliche Immobilienkäufer aus dem Ausland sowie ein Verbot des Erwerbs von Immobilien mit Bargeld.
Wir werden uns auf EU-Ebene dafür einsetzen, die zentralen Geldwäschevorschriften in eine Verordnung zu überführen. Ziel ist es, den Kampf gegen Geldwäsche europaweit effektiver zu gestalten und noch bestehende Lücken zu schließen. Wir sind für eine effektive und unabhängige EU-Geldwäschebehörde wie von der Europäischen Kommission vorgeschlagen und setzen uns für deren Sit in Frankfurt am Main ein. Die EU-Aufsichtsbehörde soll sich nicht nur um den klassischen Finanzsektor kümmern, sondern auch den Missbrauch von Kryptowerten für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern.
Die FIU muss die notwendigen rechtsstaatlich abgesicherten Befugnisse bekommen sowie den Zugang zu allen nötigen Informationen. Wir werden Verbindungsbeamte aus den Landeskriminalämtern in der FIU einsetzen. Wir wollen den risikobasierten Ansatz weiter verbessern. Ferner wollen wir die Qualität der Meldungen verbessern, indem die Verpflichteten verstärkt Rückmeldungen bekommen.
Wir wollen den Zoll moderner und digitaler aufstellen, damit er Schwarzarbeit und Finanzkriminalität effizienter verfolgen kann. Dafür sollen die notwendigen Aus- und Weiterbildungskapazitäten geschaffen werden und es braucht IT-Verfahren, die die Arbeit der Zöllnerinnen und Zöllner im Umgang mit der enormen Datenmenge erleichtern. Zudem sollen bürokratieärmere Verfahren umgesetzt werden."
Wir werden die Qualität der Daten im Transparenzregister verbessern, sodass die wirtschaftlich Berechtigten in allen vorgeschriebenen Fällen tatsächlich ausgewiesen werden. Wir wollen die digitale Verknüpfung mit anderen in Deutschland bestehenden Registern. Wir werden das Datenbankgrundbuch mit dem Transparenzregister verknüpfen, um die Verschleierung der wahren Eigentümer von Immobilien zu beenden. Verknüpfung und Nutzung werden wir datenschutzkonform gestalten."
Wie bereits im Gesetzesentwurf der SPD in der laufenden Legislaturperiode vorgesehen, dürte der Hinweisgeberschutz nicht nur im Umfang der Richtlinie umgesetzt werden (Seite 111 des Koalitionsvertrages):
"Wir setzen die EU-Whistleblower-Richtlinie rechtssicher und praktikabel u. Whistleblowerinnen und Whistleblower müssen nicht nur bei der Meldung von Verstößen gegen EU-Recht vor rechtlichen
Nachteilen geschützt sein, sondern auch von erheblichen Verstößen gegen Vorschriften oder sonstigem erheblichen Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Die
Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Repressalien gegen den Schädiger wollen wir verbessern und prüfen dafür Beratungs- und Unterstützungsangebote."
Die Vorschriften betreffend der Unternehmenssanktionen sollen überarbeitet werden, einschließlich der Sanktionshöhe. Wie beim Datenschutz und der Bußgeldvorschrift des Gesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche (GwG) dürfte hier die Bußgelder erheblich angehoben werden.
Die Rechtssicherheit für Unternehmen in Bezug auf ihre Compliance-Pflichten soll erhöht werden (Seite 111 des Koalitionsvertrages):
"Wir schützen ehrliche Unternehmen vor rechtsuntreuen Mitbewerberinnen und Mitbewerbern. Wir überarbeiten die Vorschriften der Unternehmenssanktionen einschließlich der Sanktionshöhe, um die Rechtssicherheit von Unternehmen im Hinblick auf Compliance-Pflichten zu verbessern und für interne Untersuchungen eine präzisen Rechtsrahmen zu schaffen."
Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG Gw
Mit dem Gesetzesentwurf sollen zum einen die rechtlichen Grundlagen für die europaweite Vernetzung der Transparenzregister geschaffen werden, zum anderen die Umsetzung der Richtlinie zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstiger schwerer Straftaten umgesetzt werden.
Das Transparenzregister welches bislang als Auffangregister ausgestaltet ist, wird dann zum Vollregister, so dass für alle Unternehmen eine Pflicht zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mit der Änderung begründet wird.
Dabei ist vorgesehen, dass die bestehende Ausnahmeregelung in Bezug auf wirtschaftlich Berechtigte von börsennotierten Unternehmen entfallen soll.
Änderungen erfahren dabei auch die Begriffsbestimmungen in § 1, zum einen in Bezug auf den risikobasierten Ansatz des GwG, aber auch betreffend der Gruppenpflichten und des Gruppengeldwäschebeauftragten.
Für alle Verpflichteten soll noch zudem nochmals deutlich gemacht werden, welche Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung der Daten zur Identifizierung zu erfolgen haben und welche dann zur Identifizierung vorzunehmen sind. Damit soll stärker verdeutlicht werden, dass der Vorgang sich eben nicht in der Erstellung einer Passkopie erschöpft.
Das Gesetz soll zum 01.08.2021 in Kraft treten.
Dies teilt die Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der FDP-Fraktion mit.
In der unter Drucksache 19/23224 veröffentlichten Antwort wird dargestellt, welche Maßnahmen im Nicht-Finanz-Sektor zur verstärkten Aufsicht zur Geldwäscheprävention als Konsequenz auf den Wirecard-Skandal erfolgen sollen.
Interessant an diesem Artikel ist zum einen der stets erfolgende Bezug zu den Verdachtsmeldungen, mit dem der Kontrollbedarf begründet wird, zum anderen die tabellarische Übersicht über die tatsächlich durchgeführten Kontrollen in den einzelnen Bundesländern.
Die Bundesregierung hat den "Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Integrietät in der Wirtschaft" am 21.10.2020 dem Bundestagspräsidenten zugeleitet, zur Abstimmung über den Gesetzesentwurf im Bundestag.
Zu den Bedenken des Bundesrats hat die Bundesregierung Stellung genommen. Diese Stellungnahme ist als Anlage 5 dem Entwurf beigefügt.
Die automatisierte Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum sowie die Modernisierung der Postbeschlagnahme sind unter anderem im
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.10.2020 vorgesehen
Danach soll in Abweichung zu dem Referententwurf vom 12.08.2020 eine Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige oder eine Verdachtsmeldung bei der FIU möglich sein.
Ferner ist die leichtfertige Geldwäsche in diesem Entwurf wieder als strafbare Handlung vorgesehen. Insoweit wurde die geplante Regelung für Strafverteidiger ergänzt, so dass diese auch nicht von der leichtfertigen Geldwäsche erfasst werden.
Die Bundesregierung hat mit Blick auf die EU-Richtlinie 2018/1673 nunmehr einen Referentenentwurf zur Änderung des § 261 StGB vorgelegt. Die Änderung soll entsprechend der Richtlinie zum 03.12.2020 umgesetzt werden.
Nach dem Entwurf stellen künftig alle Straftaten Vortaten zur Geldwäsche dar, der bisherige Vortaten-Katalog entfällt.
Wie in der Richtlinie vorgesehen, soll die Tatbegehung durch einen Verpflichteten strafschärfend berücksichtigt werden, so dass dieser mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren rechnen muss.
Darüber hinaus bleibt es dabei, dass ein besonders schwerer Fall vorliegt, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt.
Für Strafverteidiger bleibt es bei der Privilegierung, so dass diese nur dann strafbar sind, wenn Sie sichere Kenntnis von der Herkunft der Mittel haben.
Die Geldwäsche wird nach diesem Entwurf nur noch als vorsätzliche Tat strafbar sein, die bisherige leichtfertige Geldwäsche entfällt.
Auch die Eigengeldwäsche bleibt für die Fälle strafbar, in denen der an der Vortat beteiligte den Vermögensgegenstand in den Verkehr bringt und dabei seine Herkunft verschleiert.
In Bezug auf Vortaten im Ausland sind diese künftig taugliche Vortaten, wenn die Tat am Tatort ebenfalls mit Strafe bedroht ist, oder nach dem neuen hier eingeführten Katalog unter Strafe steht. Da dieser neue Katalog ausnahmslos aus Verweisen auf EU-Vorschriften besteht, wird die Feststellung der ausländischen Vortat schwieriger.
Im Kontext der Änderung des § 261 StGB soll eine entsprechende Anpassung der §§ 53, 100a ff. StPO, aber auch eine solche des § 76a StGB, also der Zusammenhang zur Vermögensabschöpfung.
Am 18.05.2020 hat die BaFin ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz in einer neuen Version veröffentlicht. Die Hinweise wurden der Rechtslage zum 01.01.2020 angepasst.