Auch nach dem heutigen 40. Hauptverhandlungstag ist im sogenannten Kaffeefahrten- prozess vor dem LG Gießen noch kein Ende in Sicht. Die weitere Terminierung erfolgte zunächst einmal bis Ende März 2017.
Allerdings hat sich der Teilnehmerkreis erneut reduziert, nachdem heute gegen einen weite- ren Angeklagten das Verfahren abgetrennt wurde. In diesem abgetrennten Verfahren hat die Staatsanwaltschaft 400 Tagessätze beantragt, die Verteidigung einen Freispruch. Die Urteils-verkündung ist für den kommenden Donnerstag vorgesehen.
Mit 2 von ehemals 8 Angeklagten wird der Prozess im Januar fortgeführt.
Durch die Allensbach University, Konstanz wurde mir nunmehr meine Tätigkeit als Dozent am Business Campus Limburg im Rahmen eines Lehrauftrags des Competence Centers für Information Risk Management bescheinigt. Für das Competence Center für Information Risk Management werde ich in den Bereichen des Compliance Management und des money laundering (Geldwäscheprävention) lehrend tätig sein.
Erneut konnte eine Revision zum Bundesgerichtshof für den Mandanten erfolgreich geführt werden. Mit Beschluss vom 26.10.2016 - AZ: 2 StR 214/16 hob der BGH ein Urteil des LG Hanau betreffend der Strafzumessung auf.
Der Mandant war in Hanau wegen eines Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Bei der Strafzumessung wurde jedoch der Strafrahmen aus dem Qualifikationstatbestand zu Grunde gelegt, also statt 6 Monate bis 5 Jahre, hier 6 Monate bis 10 Jahre. Da der Mandant zur Tatzeit noch Jugendlicher war, konnte der Qualifikationstatbestand jedoch keine Anwendung finden.
Zudem hatte sich die Jugendkammer nicht hinreichend mit dem Erziehungsgedanken des JGG auseinander gesetzt, also nicht dargelegt, weshalb genau die ausgeurteilte Strafe aus erzieherischen Gesichtspunkten erforderlich war.
In einer erneuten Verhandlung wird eine andere Strafkammer des LG Hanau nun ein neues Strafmaß finden müssen.
11.10.2016 - LG Gießen
Im sogenannten Kaffeefahrt-Prozess wird nunmehr seit mehr als einem Jahr verhandelt. Noch im Januar diesen Jahres titelte eine überregionale Tageszeitung "Staatsanwältin röstet Kaffeefahrt-Mafia". Doch was ist aus dieser martialisch klingenden Prozessbeschreibung geworden?
Ursprünglich befanden sich 7 Männer und 1 Frau auf der Anklagebank, zu deren Tatbeteiligung ihr Verteidiger schon zu Beginn des Prozesses die Einstellung gegen Zahlung einer Auflage von 300,00 € an das Müttergenesungswerk forderte. Am Ende wurde es eine Einstellung ohne Auflagen.
Bei drei weiteren Angeklagten wurde das Verfahren in der Folgezeit ebenfalls eingestellt, hier jeweils nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in unterschiedlicher Höhe.
Heute - nach mehr als 30 Prozesstagen - erfolgte dann eine erneute Abtrennung des Verfahrens gegen einen Angeklagten, das jetzt zu Ende verhandelt wird und wohl zur ersten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe führen wird. Ob mit oder ohne Bewährung bleibt abzuwarten, da dieser Angeklagte eine Vorstrafe mit in das Verfahren brachte.
Es verbleiben damit noch drei Angeklagte, mit denen die Beweisaufnahme fortgesetzt wird, nachdem Gespräche über eine tatsächliche Verständigung hier bislang ergebnislos geblieben sind. Verhandelt wurde bei zwei von drei Angeklagten jedoch auch hier mit der Möglichkeit einer Geldstrafe, bzw. bei dem dritten Angeklagten mit dem Rahmen einer bewährungsfähigen Freiheitsstrafe.
Fazit: Geröstet sieht anders aus!
31.05.2016 - LG Mainz
Heute war der Prozessauftakt in einem Verfahren gegen 2 Angeklagte, denen der bandenmäßige gewerbliche Betrug in mehr als 600 Fällen vorgeworfen wird. Durch die zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Prozessanträge wurde die Anklage erst gegen Mittag verlesen. Die für den Nachmittag vorgesehene Vernehmung zweier ehemaliger Mitangeklagter wurde seitens des Gerichts auf Anregung der Verteidigung verschoben.
Prozessual interessant ist, dass die vorgeworfenen Taten sämtlich in 2010 und früher begangen worden sein sollen und die Anklage vom Frühjahr 2012 bereits in 2014 zur Hauptverhandlung anstand. Bei dieser ersten Verhandlung haben die jetzt Angeklagten bereits von ihren prozessualen Antragsrechten Gebrauch gemacht, während die anderen beiden Angeklagten eine andere Prozess-Strategie verfolgten.
In der Folge führte dies dazu, dass im Einklang mit der Staatsanwaltschaft die Angeklagten abgetrennt wurden, die "Arbeit" machten und die anderen beiden Angeklagten nach wenigen Prozesstagen zu moderaten Freiheitsstrafen verurteilt wurden.
24.05.2016 - LG Gießen
Nach jetzt 25 Verhandlungstagen ist ein Ende nicht in Sicht, vielmehr hat die Kammer die weitere Termi-nierung bis zum Jahresende angekündigt. Die Verständigung der Verfahrensbeteiligten, die zwischenzeitlich für 3 Angeklagte zur Beendigung des Verfahrens führte, konnte für die verbleibenden Angeklagten bislang nicht erzielt werden.
Ausgeschieden ist daher die Lebensgefährtin eines Produzenten, die bis dahin wegen Beihilfe zu Verstössen gegen das Lebensmittelrecht, sowie des gewerbsmäßigen Betruges angeklagt war, sowie in der Folge der Produktionsleiter für die Produktion der Nahrungsergänzungsmittel und ein Produzent, der in einem relativ kurzen Zeitraum vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörde die Produktion zu verantworten hatte. Die Einstellungen bei diesen beiden Personen erfolgte nach § 153a StPO.
Für einen Produzenten, einen Großhändler, sowie drei Organisatoren, solcher Verkaufsfahrten geht das Verfahren weiter.
Nach einer Vielzahl von Zeugen die bislang gehört wurden, widmet sich die Kammer zur Zeit den im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichneten Gespräche. Dies wird noch einige Stunden und Verhandlungstage in Anspruch nehmen.
13.04.2016 - LG Gießen
Der 21. Hauptverhandlungstag brachte eine erste Verständigung im Sinne von § 257c StPO, mit der Folge, dass für die einzige angeklagte Frau in diesem Verfahren durch Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO das Verfahren endete. Für zwei weitere Angeklagte, die aufgrund der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln auf der Anklagebank landeten, ist die Möglichkeit einer Einstellung in Aussicht gestellt. Bevor es hierzu jedoch kommen konnte, geriet der Prozess durch die Erkrankung eines Angeklagten ins Stocken. Dieser wurde für den 21. Hauptverhandlungstag beurlaubt, jetzt steht der Prozess bis Anfang Mai. In dieser Zeit soll durch einen Amtsarzt die Verhandlungsfähigkeit dieses Angeklagten geprüft werden.
22.03.2016 - LG Gießen
Der 20. Hauptverhandungstag in dem bei der Wirtschaftsstrafkammer des LG Gießen anhängigen Strafverfahrens wird begleitet von außerhalb der Hauptverhandlung statt findenden Gesprächen zur tatsächlichen Verständigung, die am 19. Hauptverhandlungstag begonnen haben und von der Strafkammer jeweils nach § 257c StPO protokolliert werden. Eine Verständigung erscheint in Schritten greifbar. So könnten drei der insgesamt acht Angeklagten im Wege einer Einstellung mit einem Ende des gegen Sie gerichteten Verfahrens rechnen. Ob auch für die verbleibenden fünf Angeklagten eine Verständigung erfolgen kann bleibt abzuwarten.
Zunächst einmal richtet sich die Strafkammer auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung in den nächsten Monaten ein und terminiert die Hauptverhandlung vorläufig bis September 2016, wobei die vollständige Aufklärung auch über den September 2016 die Fortsetzung der Hauptverhandlung erforderlich machen dürfte.
Aufgrund einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 09.03.2016, AZ: 12 O 151/15, wurden sowohl der Like-Button für Facebook, als auch für google+ entfernt und durch zwei Buttons ersetzt, die zu den jeweiligen Inhalten führen.
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Da auch die sogenannten "Zwei-Klick-Lösung" nicht frei von rechtlichen Bedenken ist, kann rechtssicher derzeit nur über die jeweiligen Button ein Link zur Verfügung gestellt werden. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
Der neue Besprechungsraum ist eingerichtet. Hier können bis zu 8 Personen gleichzeitig an einer Besprechung teilnehmen.
Durch moderne Konferenztechnik besteht die Möglichkeit, auf die Daten des Kanzlei-Netzwerks zuzugreifen, Videos anzuschauen, bzw. gemeinsam an Online-Seminaren teilzunehmen.
Der Raum kann zudem für den Sommer klimatisiert werden, so dass auch hier ein entspanntes Arbeiten möglich ist.
4 Jahre und 6 Monate Haft, sowie den Verfall des sichergestellten Geldbetrages, so lautete am Freitag der Urteilsspruch des Landgerichts Zweibrücken gegen einen 49jährigen Mann aus der Pfalz. Seit Ende November musste dieser sich wegen des Vorwurfs des Besitzes und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verantworten.
Bei diesem waren im Rahmen einer Durchsuchung mehrere Kilo Ampehtamin und Marihuana aufgefunden worden, nachdem durch die Angaben einer Vertrauensperson der Polizei das Verfahren in Lauf gesetzt wurde.
Am Ende überzeugten die Angaben dieser Vertrauensperson das Gericht nicht, die weiteren Beweismittel, gewonnen aus einer Telefonüberwachung, der Vernehmung von Zeugen und nicht zu letzt die beschlagnahmten Betäubungsmittel und das Geld, sowie die Begleitumstände des Fundes, reichten der Strafkammer jedoch aus, von einem Handeltreiben des Mannes auszugehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen durch den Vertrieb nikotinhaltiger Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten
(Worms) Der Bundesgerichtshof hat soeben eine Verurteilung wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen durch den Vertrieb nikotinhaltiger Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten bestätigt.
Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des Deutschen Strafverteidiger Verbandes (DSV) e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs vom 9.02.2016 zu seinem Urteil vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 525/13.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, zu einer Geldstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der Angeklagte seit Ende des Jahres 2008 elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) und die dazugehörigen Verbrauchsstoffe (Liquids), die er über Zwischenhändler aus China und den Niederlanden bezog. Im Februar 2012 wurden bei dem Angeklagten etwa 15.000 nikotinhaltige Liquids sichergestellt, die zum Verkauf bestimmt waren. Das Landgericht hat die von dem Angeklagten vertriebenen Verbrauchsstoffe für E-Zigaretten als Tabakprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 Vorläufiges Tabakgesetz (VTabakG) eingestuft. Da der Angeklagte über keine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen verfügte und die sichergestellten Liquids die Stoffe Glycerin, Propylenglycol und Ethanol enthielten, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen nicht (allgemein) zugelassen sind, hat das Landgericht den Straftatbestand des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG als erfüllt angesehen.
Mit der am 08.02.2016 auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Entscheidung vom 27.10.2015, Aktenzeichen: 1 StR 373/15, hat der Bundesgerichtshof in den Fällen der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) eine weitere Verschärfung seiner Rechtsprechung vorgenommen, soweit es um die Bestimmung des sogenannten großen Ausmaßes geht.
Bereits seit 2008 galt nach der Rechtsprechung des für das Steuerstrafrecht zuständigen ersten Strafsenats, dass bei einem Steuerschaden von 50.000 EUR das Tatbestandsmerkmal des großen Ausmaßes erfüllt ist, während in den Fällen in denen die Steuerhinterziehung lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs geführt haben, die Wertgrenze bei 100.000 EUR lag.
Im Wege der Rechtsfortschreibung hat der Bundesgerichtshof mit der oben genannten Entscheidung diese Grenzziehung ausdrücklich aufgegeben und geht nunmehr einheitlich von einer Wertgrenze von 50.000 EUR sowohl in den Fällen des Steuerschadens, als auch der Gefährdung des Steueranspruchs aus.
Der BGH begründet diese Rechtsänderung damit, dass er grundsätzlich eine Vereinheitlichung der Wertgrenzen mit den anderen Straftatbeständen, die bei herbeiführen eines Vermögensverlusts im großen Ausmaß, dieses Tatbestandsmerkmal ebenfalls mit 50.000 EUR annehmen würden, wie etwa beim Betrug.
Infolge der strukturellen Unterschiede zwischen den Tatbeständen, die beim Betrug den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetze, während es für den Tatbestand der Steuerhinterziehung ausreiche, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliege, sei eine Differenzierung zwischen Gefährdungsschaden und eingetretenen Schaden nicht gerechtfertigt.
Soweit aber rechtlich zwischen dem, beim Fiskus eingetretenen Steuerschaden und der Gefährdung des Steueraufkommens kein Unterschied bestehe, sei die Verdoppelung des Schwellenwerts von 50.000 auf 100.000, wie er bislang der Rechtsprechung des BGH zu Grunde lag, rechtlich nicht zu begründen.
Da, mit der Überschreitung des Schwellenwerts ein großes Ausmaß gegeben ist, wird künftig auch in den Fällen der Gefährdung des Steueraufkommens bereits bei 50.000 EUR dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt sein und damit der erhöhte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO Anwendung finden. Die Mindeststrafe liegt dann bei sechs Monaten Freiheitsstrafe, die Höchststrafe bei zehn Jahren. Darüber hinaus verdoppelt sich die Verjährungszeit, da statt den Verjährungsregelungen des StGB für die Bestimmung der Verjährungsfrist § 376 AO Anwendung findet.
22.01.2016 - Presseerklärung für den Deutschen Strafverteidigerverband e.V.
Der BGH hat die erneute Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II wegen versuchter Erpressung zum Nachteil von Herrn Hoeneß als offensichtlich unbegründet verfworfen.
15.01.2016 - AG Neustadt a.d.W.
Ein junger Mann aus der Pfalz wurde vor dem AG Neustadt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Hintergrund war im wesentlichen der Betrug zum Nachteil von Banken, die um mehr als 70.000,00 € betrogen wurden.
Der Pfälzer nutzte das Vertrauen von Freunden und Bekannten dazu aus, deren Ausweisdokumente zu kopieren, um diese mittels Bildbearbeitungsprogrammen so zu verändern, dass er sich für diese Personen ausgeben konnte. Mit Hilfe dieser Dokumente eröffnete er Konten und beantragte online Kredite, die in den überwiegenden Fällen auch zur Auszahlung gekommen sind. Damit der Kreditvertrag abgeschlossen werden kann, kommt häufig das sogenannte Post-Ident-Verfahren zur Anwendung. Bei diesem Verfahren erfolgt die Identifikation durch Vorlage des Ausweisdokuments bei einer Filiale der Deutschen Post AG und der dortige Mitarbeiter bestätigt die Richtigkeit.
Vorliegend - so der junge Mann bei Gericht - genügte es, gegenüber dem Mitarbeiter der Post zu behaupten, man habe den Personalausweis vergessen, aber ein Bild auf dem Smartphone gespeichert. Gleichwohl sei die Identifikation bestätigt worden.
15.12.2015 - Straßburg
In dem Verfahren Schatschaschwili gegen Deutschland hat der EGMR heute sein Urteil verkündet. Deutschland wurde wegen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren in Form der Nichtgewährung des Rechts auf konfrontative Befragung der Belastungszeugen verurteilt, darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des Deutschen Strafverteidiger Verbandes (DSV) e.V., mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR, Urteil vom 15.12.2015, AZ: 9154/10.
Von einem deutschen Gericht wurde der Beschwerdeführer bereits 2008 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hierbei stützte sich das Gericht in einem Fall im Wesentlichen auf die Aussagen zweier Zeuginnen, die als Geschädigte dieser Straftat im Ermittlungsverfahren eine Aussage gemacht hatten. In der Folgezeit hatten die beiden Zeuginnen Deutschland verlassen. Im Rahmen der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer haben sich diese beiden Zeuginnen geweigert, zurückzukehren und auszusagen.
Der Versuch des Gerichts, diese Zeuginnen in Form einer audio-visuellen Vernehmung zu befragen, scheiterte an der Weigerung der beiden Zeuginnen. Diese beriefen sich auf eine Traumatisierung in Folge der Straftat.
Nach Art. 6 Abs. 3 d EMRK hat jedoch jede angeklagte Person das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen.
Das zunächst angerufene Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage beim EGMR.
Vor dem EGMR berief sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK und rügte die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, da weder er noch sein Anwalt die Möglichkeit gehabt hätten, die einzigen unmittelbaren Zeuginnen der angeblich von ihm begangenen Straftat zu befragen.
Der EGMR stellte mit einer Mehrheit der Stimmen eine Verletzung von Art. 6 EMRK fest. Hierbei war für das Gericht auch von Bedeutung, dass das Risiko einer Ausreise der beiden ausländischen Zeuginnen für die Ermittlungsbehörden hätte ersichtlich sein müssen, so dass bei der Vernehmung dieser Zeuginnen durch den Ermittlungsrichter hätte von der gesetzlich zulässigen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden müssen, für den Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizuordnen. Aus der Sicht des EGMR hat auch dieser Umstand mit zur Verhinderung eines fairen Verfahrens beigetragen.
Die Entscheidung des EGMR hat vor allen Dingen Bedeutung für die Rechtsfortbildung, da künftig die innerstaatlichen Gerichte an die Rechtsauffassung des Gerichtshofs gebunden sind.
Der Beschwerdeführer selbst erfährt dagegen keine Abänderung seines Urteils. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht, so ist auch der EGMR kein „Superrevisionsgericht“ welches die Rechtskraft dieses Urteils aufhebt. Es wird hier die Verletzung der Menschenrechtskonvention geprüft und für den Fall, dass der Betroffene durch innerstaatliches Recht keine oder nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Rechtsverletzung erhält, kann auch der EGMR direkt eine Entschädigung festsetzen. Im vorliegenden Fall, wird dies Aufgabe der nationalen Gerichte unter Anwendung des Gesetzes zur Entschädigung in Strafsachen sein.
08.12.2015 - Darmstadt
Fehler in der eigenen Buchhaltung und der Umgang mit diesen hat am Dienstag zur Verurteilung einer Steuerberaterin wegen des Vorwurfs der versuchten Steuerhinterziehung geführt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung waren Fehler im Rahmen der Umsatzsteuer aufgefallen, die nach Einschätzung des Prüfers und der Steuerberaterin auf einen Fehler in der Software der Kanzlei zurück zu führen waren. Dies allein wäre unproblematisch gewesen, wenn die Steuerberaterin mit dem Hersteller des Programms für eine Fehlerbehebung Sorge getragen und erst danach wieder auf elektronischen Weg Steuererklärungen versandt hätte.
Ohne diesen Fehler zu beseitigen, kam es jedoch zum Versand von Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt, die von der Veranlagungsstelle auch bearbeitet wurden, da die Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen war, so dass der Fehler in der EDV der Steuerberaterin eben dort nicht allgemein bekannt war. Für die Justiz war die Sache schnell klar. Wer in Kenntnis der Fehler in seiner Software diese zur Abgabe von Voranmeldungen nutzt, nimmt die fehlerbedingte Hinterziehung von Umsatzsteuer billigend in Kauf.
01.12.2015 - Zweibrücken
Wegen des Vorwurfs des Besitzes und auch des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird derzeit vor dem Landgericht Zweibrücken gegen einen Pfälzer verhandelt. Bei ihm wurde im Rahmen einer Durchsuchung kiloweise Amphetamin und Marihuana gefunden.
Ausgangspunkt für das Ermittlungsverfahren war die Aussage einer Vertrauensperson (VP) der Polizei, deren Inhalt bislang nur durch den Kriminalbeamten eingeführt wurde, der für dieses Verfahren die VP führt. Dieser beschränkte sich im wesentlichen auf die Wiedergabe seines Aktenvermerks mit der Aussage der VP. Bei den weiteren Fragen wurde dagegen auf die fehlende Aussagegenehmigung verwiesen. Diese Form der Beweisaufnahme steht im Widerspruch zu Art. 6 EMRK, der dem Angeklagten ein konfrontatives Befragungsrecht einräumt. Auf Antrag der Verteidigung klärt nun die Strafkammer, ob die VP mittels audiovisueller Vernehmung befragt werden kann.
Der Strafprozess wird fortgesetzt.
26.11.2015 - AG Darmstadt
Mit einer Verdachtsanzeige wegen Geldwäsche fing alles an. Am Ende ermittelten Steuerfahnder aus Offenbach und Nürnberg 26 Firmen, die über fingierte Rechnungen im Bereich des Goldhandels einen Umsatzsteuerschaden in Höhe von 6,3 Mio. Euro verursachten. Für einen Teilbetrag von rund 1 Mio. Euro stand ein 33-jähriger Mann heute vor dem Amtsgericht.
Da die Tathandlungen schon in 2010 begangen wurden und frühzeitig ein Geständnis abgelegt wurde, war am Ende trotz bandenmäßiger Begehungsweise eine Bewährungsstrafe das Ergebnis.
19.01.2016 - LG Gießen
Das Verfahren vor dem Landgericht Gießen ist zwischenzeitlich mit einer Hypothek belastet, die im Falle dessen, dass einer der beiden Schöffen ausfällt, dazu führen wird, dass die Hauptverhandlung insoweit wiederholt werden muss, wie das Gericht in den ersten beiden Monaten des Prozesses Beweismittel in Augenschein genommen hat.
Auf meinen Antrag auf Protokollierung hin, dem sich alle anwesenden Verteidiger angeschlossen und überwiegend auch den Inhalt anwaltlich versichert haben, wurde protokolliert, dass die Ergänzungsschöffin erst ab dem Verhandlungstag vom 28.12.2015 an der Beweisaufnahme dadurch mitgewirkt hat, dass sie aufgestanden ist und sich die anzuschauenden Dokumente ebenfalls angesehen hat. Bis dahin war sie trotz der Anordnung des Vorsitzenden auf ihrem Platz verblieben. Die Ergänzungsschöffin hat dies auf Befragung des Vorsitzenden hin auch so bestätigt. Der Prozess wird fortgesetzt...
28.12.2015 - LG Gießen
Bis zum 28.12.2015 wurde vor dem Landgericht Gießen gegen 8 Personen verhandelt, denen man im Rahmen der Durchführung von Kaffefahrten, den Großhandel mit Nahrungsergänzungsmitteln und deren Herstellung, den Betrug bzw. die Beihilfe zu diesem zu Lasten der Teilnehmer der Kaffeefahrten vorwirft, sowie den Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften und solche betreffend der Nahrungsergänzungsmittel.
In den ersten mehr als 10 Hauptverhandlungstagen wurden im wesentlichen Teilnehmer der Kaffeefahrten als Zeugen gehört. Die Presse begleitet das Verfahren kritisch.
Der Prozess ist bereits jetzt - vorläufig - bis zur Jahresmitte 2016 terminiert.
27.11.2015 - LG Gießen - In dem Verfahren vor dem LG Gießen wegen des Vorwurfs, bei Kaffeefahrten betrogen zu haben, stand zum Beginn der Hauptverhandlung die Telefonüberwachung im Fokus. Ein Teil der Verteidigung hatte beantragt, die Gesprächsdateien auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen, so dass eine Überprüfung des Inhalts möglich wird. Dem war die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen getreten.
Im Rahmen der Verteidigung des eigenen Mandanten wurde hingegen die Entscheidung des Bundesge-richtshofs vom 11. Februar 2014 (AZ: 1 StR 355/13) konsequent umgesetzt und an 2 Tagen bei dem Polizeipräsidium Mittelhessen begonnen, die Gespräche abzuhören und mit dem Inhalt der Sonderbände, in denen die von der Polizei gefertigten Protokolle über diese Gespräche enthalten waren, zu vergleichen.
Hierbei wurde die Kontrolle zunächst auf Gespräche beschränkt, die in den Sonderbänden als Wortprotokoll bezeichnet waren. Am Ende konnte festgestellt werden, dass die Abschriften keine Wortprotokolle darstellten, es gab Auslassungen, die zum Teil nicht einmal als solche gekennzeichnet waren, es gab Zusammenfassungen und Verwechslungen der Personen, denen Gesprächsinhalte zugeordnet wurden.
Aufgrund dieser Feststellungen wurde der Verwertung der von der Polizei verfassten Protokolle widersprochen und zugleich beantragt, sämtliche Gespräche in der Hauptverhandlung anzuhören, da nur so das Gericht den tatsächlichen Inhalt der Gespräche im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen kann und ferner die Kostenübernahme für weitere Tage in Gießen beantragt, um die weiteren Gespräche dort anhören zu können.
Vor dem Hintergrund, dass an 2 Tagen lediglich 60 von ca. 2.900 Gesprächen angehört werden konnten und die Bereitstellung der Technik und der Räumlichkeiten durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht alle 8 Angeklagten und 16 Verteidiger betrifft, hat das Gericht angekündigt, die Gespräche auf einem Datenstick zur Verfügung zu stellen. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung bereits offen gelassen, ob in Fällen, in denen die bloße Besichtigung zu Informationszwecken nicht ausreicht, im Einzelfall zur Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung und eines fairen Verfahrens ein Anspruch auf Anfertigung und Überlassung einer Kopie besteht.
03.11.2015 - Gießen. Die Betreiber von Kaffeefahrten im norddeutschen Raum stehen seit dem 03.11.2015 in Gießen vor dem Langericht. Ihnen wird gewerbsmäßiger Betrug in mehr als 300 Fällen vorgeworfen. Hierbei sollten die Teilnehmer der Veranstaltung über die Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln getäuscht worden sein, mit zum Teil abenteuerlichen Argumenten, wie Wirksamkeit gegen Krebs oder Verbesserung der Sehfähigkeit. Dabei lag die Gewinnspanne zum Teil bei bis zu 14.000 Prozent.
Die Staatsanwaltschaft sieht auch die Großhändler und Hersteller in der Verantwortung, diese hätten u.a. Beihilfe zu den Betrügereien geleistet. Es bleibt abzuwarten, wie tragfähig die Argumentationsbrücke zwischen der Nordseeküste und Mittelhessen sein wird.
(EUGH, Urteil vom 22.10.2015, AZ: C-194/14 P)
Ein Beratungsunternehmen kann für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG verantwortlich gemacht werden, wenn es sich aktiv und in voller Kenntnis der Sachlage an der Durchführung oder Überwachung eines zwischen Herstellern bestehenden Kartells beteiligt.
Hintergrund dieser Entscheidung ist eine Klage eines Beratungsunternehmens aus der Schweiz. Gegen dieses hatte die EU-Kommission im Rahmen der angefochtenen Entscheidung zwei Geldbußen nach Art. 81 Abs. 1 EG in Höhe von jeweils 174.000,00 € festgesetzt.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte das Beratungsunternehmen mehrere Zusammenkünfte zwischen Unternehmen organisiert, die das Kartell gebildet hatten. Bei diesen Treffen waren die Verantwortlichen des Beratungsunternehmens anwesend und auch aktiv beteiligt, indem sie die Liefermengen der betreffenden Güter erfasst und den Herstellern zur Verfügung gestellt haben. Das Beratungsunternehmen war zudem gegen Entgelt auch als Vermittler in Streitfragen des Kartells tätig.
Das Verhalten des Beratungsunternehmens sei damit Teil der Bemühungen des Kartells, sowohl in Bezug auf die zugrunde liegenden Absprachen, als auch deren Umsetzung. Hierbei habe das Beratungsunternehmen in voller Kenntnis der in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Ziele gehandelt.
Der EUGH bestätigt die Anwendbarkeit des Art. 81 Abs. 1 EG auch auf Beratungsfirmen, auch wenn diese nicht im selben Markt tätig sind, wie die Kartellbeteiligten. Es führt hierzu aus:
„Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich nämlich der Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 EG allgemein auf alle Vereinbarungen und abgestimmten Verhal-tensweisen, die – sei es in horizontalen oder vertikalen Beziehungen – den Wettbe-werb im Gemeinsamen Markt verfälschen, unabhängig davon, auf welchem Markt die Parteien tätig sind, und unabhängig davon, dass nur das Geschäftsverhalten einer der Parteien durch die Bedingungen der in Rede stehenden Vereinbarungen betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile LTM, 56/65, ECLI:EU:C:1966:38, S. 358, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, ECLI:EU:C:1966:41, S. 492 und 493, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, ECLI:EU:C:1983:158, Rn. 72 bis 80, Binon, 243/83, ECLI:EU:C:1985:284, Rn. 39 bis 47, und Javico,C‑306/96, ECLI:EU:C:1998:173, Rn. 10 bis 14).“
Auch der weitere Versuch des Beratungsunternehmens, eine Herabsetzung der Geldbuße auf einen lediglich symbolischen Betrag zu erreichen, schlug fehl.
Der EUGH bestätigte auch hier die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2[2] 003 Art. 23 („Geldbußen“) Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) durch die EU-Kommission.
Hiernach darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen 10 % des jeweiligen im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Umsatz nicht übersteigen. Bei der Festsetzung der Geldbuße, sei zudem die Schwere der Zuwiderhandlung und die Dauer derselben zu berücksichtigen. Ferner soll die Geldbuße sowohl der Spezialprävention, also der Sanktionierung des betroffenen Unternehmens, als auch der Generalprävention und damit der Abschreckung anderer Unternehmen dienen.
Im Rahmen der Spezialprävention wird letztlich unter Berücksichtigung der 10 % Grenze der Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen zu Grunde gelegt, die das Unternehmen aufgrund des Wettbewerbsverstoßes erzielt hat.
Das Urteil des EUGH ist für Verbände und Beratungsgesellschaften von besonderer Relevanz, insbesondere, soweit sie branchenspezifisch beratend tätig sind, so dass die Beratung auch miteinander in Konkurrenz stehender Unternehmen in Betracht kommt.
Hier muss im Rahmen der eigenen Compliance der Berater sichergestellt sein, dass die Beratungsleistung in keinem Fall der Begründung oder Förderung einer wettbewerbswidrigen Absprache dient, bzw. gewährleistet ist, dass das Beratungsunternehmen sich von solchen Kartellabreden eindeutig distanziert.
Das Thema Whistleblowing hat sicherlich spätestens seit den Veröffentlichungen durch Edward Snowden, welche letztendlich im Jahre 2013 die NSA Affäre ausgelöst haben, noch immer nicht an Aktualität verloren.
Zuletzt sorgte der sogenannte Volkswagen Abgasskandal für Schlagzeilen in den Medien. Man muss sich nach all diesen Enthüllungen letztendlich die Frage stellen, warum sollte ein Unternehmen, welches nicht gesetzlich zur Einrichtung eines Whistleblowingsystems verpflichtet ist, dennoch ein solches System für seine Beschäftigten vorhalten.
Weiterhin stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, sollte ein solches System an eine interne Stelle im Unternehmen oder an eine externe Stelle außerhalb des Unternehmens abgegeben werden. Sofern sich das Unternehmen dazu entschließt, ein solches extern zu organisieren, sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass ein Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 53 StPO mit dieser Aufgabenstellung betraut wird.
Für weitergehende Informationen, WARUM SOLLTEN UNTERNEHMEN WHISTLEBLOWING FÖRDERN? oder Fragen, stehen wir Ihnen gerne auf www.complianceberater.team zur Verfügung.
19.10.2015 - Landgericht Mainz - Mit einem Geständnis endete eine imposante Betrugsserie mit dem System des sogenannten "Offertenschwindels". Der Angeklagte hatte ein in Europa verzweigtes System von Unter- nehmen aufgebaut, vordergründig zum Betrieb von Ärzteverzeichnissen oder Online-Handelregisterdaten-banken. Insbesondere Letztere dienten dem Zweck, die Veröffentlichungen der Handelsregister über Neueintragungen dazu zu verwenden, die Unternehmen anzuschreiben, betreffend eines Eintrages in das Register. Die "Offerten/Angebote" waren jeweils so formuliert, dass bei genauer Lektüre der Angebots-charakter ersichtlich war. Bei schnellem Lesen, insbesondere in Erwartung der Rechnung für die Eintragung in das Handelsregister durch die Justiz, konnte allerdings leicht der Irrtum erregt werden, man halte jene Rechnung in Händen.
Über zehn Jahre dauerte die Handlungsserie des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft listete über 2.500 Geschädigte und einen Schaden von mehr als 2,4 Mio. Euro auf.
Die Serie war schon in einzelnen Teilakten wiederholt Gegenstand strafrechtlicher Verurteilungen, die den Angeklagten allerdings nicht davon abhielten, das System weiter zu betreiben. Es wurden höchstens neue Firmen an anderen Standorten gegründet. Selbst die Verbüßung von Haftstrafen führte nicht zu einem Umdenken. So endete auch das Verfahren vor dem Landgericht Mainz mit einer Haftstrafe.
Aus Anlass der Verabschiedung des neuen Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung habe ich mich gemeinsam mit Herrn Dipl. Jurist Kai Schnabel, der ebenfalls Mitglied im COMPLIANCEBERATER.TEAM ist, mit den Aus- wirkungen des Gesetzes auf das Whistleblowing befasst.
Im Rahmen der Entscheidung zur Nichtannahme der erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG in einer Entscheidung vom 28.07.2015 (AZ: 2 BvR 2558/14) die Anwendbarkeit des § 261 StGB auf Strafverteidiger weiter eingeschränkt.
Bereit mit seiner Entscheidung in 2004(NJW 2004,1305) hatte das BVerfG eine verfassungskonforme Auslegung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB dahingehend
vorgeschrieben, dass die Tatbestandsalternative des Verschaffens von bemakeltem Geld auf Strafverteidiger nur Anwendung findet, sofern diese postive Kenntnis von der inkriminierten Herkunft des
Geldes haben.
Mit der vorliegenden Entscheidung dehnt das BVerfG diese Rechtsauffassung auch auf die Tatbestandsalter-nativen der Vereitelung und Gefährdung nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus.
Die BaFin hat ein übergeordnetes aufsichtsrechtliches Interesse im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche in einem Schreiben an die Deutsche Kreditwirtschaft bekundet, möglichst allen Flüchtlingen einen Zugang zu einem Konto zu eröffnen.
Dadurch sollen unkontrollierte Bargeldströme verhindert werden und gewährleistet sein, dass durch die Banken zumindest ein entsprechendes Monitoring erfolgt.
Für Banken, die nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 GWG normalerweise bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Geschäftspartners an Hand gültiger Ausweispapiere, welche die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllen, prüfen müssen, stellt die derzeitige Situation ein ansonsten unlösbares Problem dar, da viele Flüchtlinge keine Papiere besitzen, bzw. auch in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Passersatzpapiere erhalten.
Im Gegenzug erwartet die BaFin für diese Konten, dass die Banken diese in ein besonderes Monitoring aufnehmen, um das Mißbrauchsrisiko zu mindern.
Nähere Auskünfte durch das COMPLIANCEBERATER.TEAM erteilt:
Aufgrund der überörtlichen Ausrichtung der Kanzlei, sowohl im Bereich der Strafverteidigung, als auch der Beratung und Betreuung von Unternehmen, sowie der zunehmenden Anzahl von ausländischen Mandanten in diesem Bereich, wurde in der Kanzlei nunmehr ein webbasiertes Videokonferenzsystem eingeführt. Dieses System ermöglicht es Ihnen als Mandant, zum Mandantengespräch "von Angesicht zu Angesicht", ohne dass Sie die Fahrkosten und den Zeitaufwand für die Fahrt zur Kanzlei auf sich nehmen müssen. Hierbei ist selbstverständlich, dass Sie zu jeder Zeit auch in der Kanzlei gerne willkommen sind.
Einzige Voraussetzung für die Nutzung dieser Möglichkeit ist, dass Sie über einen leistungsfähigen Internetanschluss verfügen und Ihr PC mit einer Webcam und einem Audio-System (also Mikrofon und Lautsprecher) ausgestattet ist.
Sobald eine Videokonferenz statt finden soll, erhalten Sie von mir eine Einladung per Email. Diese enthält einen Link, mit dem Sie die Teilnahme bestätigen können. Im Anschluss wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, temporär, also nur für diese Konferenz, eine Datei herunterzuladen und auszuführen. Sie tragen dann noch Ihren Namen ein und die Konferenz kann beginnen.
Durch dieses System besteht auch die Möglichkeit, bei Problemen, die übergreifend mehrere Rechtsgebiete betreffen, weitere Kollegen - oder z.B. Ihren Steuerberater - mit einzubinden.
Zur Abgrenzung der Berichtigung nach § 153 AO von der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO hat das Bundesministerium einen vorläufigen Diskussionsentwurf zur AEAO
herausgegeben.
In diesem Entwurf vom 16.06.2015 nimmt das Ministerium unter anderem zu den Anforderungen an den Hinterziehungsvorsatz, bzw. die Leichtvertigkeit der Steuerverkürzung Stellung.
Insoweit wird die Möglichkeit beschrieben, dass ein innerbetriebliches Kontrollsystem (= Tax Compliance) ein Indiz darstellen kann, welches gegen das Vorliegen eines Vorsatzes
oder die Leichtfertigkeit der Steuerhinterziehung sprechen kann, ohne dass dadurch eine Einzelfallprüfung unterbleiben kann.
Die rechtliche Verankerung von Tax Compliance im Steuerrecht wäre ein Schritt in die richtige Richtung. Hierdurch würde auch Klein- und mittelständischen Betrieben (KMU) die Bedeutung von Compliance-Maßnahmen, bis hin zur Einrichtung von Compliance-Management-Systemen hervorgehoben.
Zahlreiche Impulse für die Kanzlei erbrachte unsere Teilnahme am NORA-Kundentag in Münster.
Neben einem Ausblick auf das neue Betriebssystem Windows 10, sowie dem ab 01.01.2016 neuen besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), erfolgte die Darstellung einer Vielzahl von Möglichkeiten, mit denen die Effizienz der digitalen Aktenbearbeitung gesteigert werden kann. Die ersten Maßnahmen hierzu werden noch in der ersten Juli-Hälfte in der Kanzlei umgesetzt.
BGH: Rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch Verdeckte Ermittler der Polizei führt zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses
(Worms) Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil des Landgerichts Bonn aufgehoben, durch das zwei Beschuldigte wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren. Der Senat hat das Verfahren wegen eines auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhenden Verfahrenshindernisses eingestellt.
Darauf verweist so der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des Deutschen Strafverteidiger Verbandes (DSV) e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.06.2015 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. 2 StR 97/14.
11.06.2015 - Maintal
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.04.2015, der heute zugestellt wurde, ein Urteil der 2. Großen Strafkammer des LG Hanau teilweise aufgehoben. Hintergrund war eine Verurteilung eines heute 38 Jahre alten Mannes aus Maintal, wegen einer Schlägerei, die 2013 in einem Kiosk in Maintal stattgefunden hat. Der BGH ist der Auffassung, dass das Landgericht in einem Fall nicht hinreichend geprüft hat, ob ein minderschwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung vorliegt. Dies muss nun von einer anderen Großen Strafkammer des Landgerichts Hanau geprüft werden.
08.06.2015 - Frankenthal
Nach mehrstündigen Vernehmungen durch die Polizei im Ermittlungsverfahren und vielen Stunden als Zeuge vor dem Amtsgericht Ludwigshafen, dem Amtsgericht Neustadt, dem Landgericht Landau und im
wesentlichen dem Landgericht Frankenthal endete heute für den Kronzeugen der Staatsanwaltschaft Frankenthal gegen die Mitglieder des Motorradclubs Gremium MC aus Landau dieses Kapitel mit dem
Urteil in seinem eigenen Strafverfahren. Im Rahmen seiner Aussagen als Kronzeuge hatte er sich auch umfangreich selbst belastet, wofür er sich nunmehr verantworten musste. Die Staatsanwaltschaft
hatte die Anklage auf Verstöße gegen das Waffengesetz beschränkt. Im Rahmen der Hauptverhandlung zitierte der Vorsitzende insoweit aus den Urteilen der anderen Verfahren.
Das Ergebnis einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, fand nicht bei allen Zuschauern Zustimmung.
Das neue GmbH-Recht
In diesem Werk ist als weiters von mir bearbeitetes Kapitel nunmehr
"Steuerstrafrecht und Selbstanzeige für GmbH-Geschäftsführer"
veröffentlicht worden.
Unsere "neue EDV" ist da!
29.05.2015 - Köln
Unter dem Titel "Die Antragsrechte nach der StPO" habe ich für "Zorn-Seminare" im Hotel Mercure in Köln ein Seminar gehalten.
Am Ende einer langen seit Ende Februar andauernden Beweis-aufnahme folgt das Landgericht Mainz der Sachverständigen und geht von einer glaubhaften Aussage der Belastungszeugin aus, mit der Folge
einer Verurteilung zu einer Haftstrafe für den An- geklagten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Erst spät die Kraft zur Strafanzeige gefunden - oder Verleumdung des angeblichen Täters? Diese Frage stellt sich in einem seit Ende Februar vor dem Landgericht Mainz geführten Strafverfahren, in dem der Angeklagte die gegen ihn gerichteten Tatvorwürfe des sexuellen Mißbrauchs bestreitet.
Die Glaubhaftigkeit des mutmaßlichen Opfers steht seit mehreren Verhandlungstagen im Mittelpunkt der Beweisaufnahme, die seitens der Presse aufmerksam verfolgt wird.
23.03.2015 - Erneut standen zwei Brüder aus Langenselbold als Angeklagte vor dem Landgericht Hanau. Hintergrund war die teilweise Aufhebung des ursprünglichen Urteils des Landgerichts Hanau aus
2013, so dass nun eine andere Strafkammer versäumtes nachzuholen hatte, so dass nunmehr auf der Grundlage der bereits rechtskräftigen Feststellungen erneut die Verurteilung zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes erfolgt ist. Die Angeklagten gaben zu erkennen, dass sie eine Wiederaufnahme anstreben, auch soweit sie zuvor bereits durch das Langericht Fulda verurteilt
wurden.
Das Kapitel "Strafrechtliche Verantwortung in der GmbH"
wurde erstmals von mir bear- beitet. Weitere Kapitel werden folgen.
28. Januar 2015
Frankfurter Volksbank eG
Gemeinsam mit den Kollegen Jens und Thomas Gmerek habe ich bei einem Inhouse-Seminar für den Betriebsrat der Bank zu dem Thema "Ausgewählte Fragen zur Bankcompliance" referiert. Im Einzelnen wurden Probleme aus dem KWG, WpHG, GwG, sowie den Anforderungen der BaFin in Form von MaComp und MaRisk erörtert. Im weiteren wurde das Whistleblower-Schutzgesetz und der Entwurf der 4. EU-Geldwäscherichtlinie dargestellt. Der Kollege Jens Gmerek als Fachanwalt für IT-Recht referierte zum Thema Datenschutz-Compliance und der Kollege Thomas Gmerek als Fachanwalt für Arbeitsrecht zur arbeitsrechtlichen Compliance und Fragen der Mitbestimmung des Betriebsrats.