Das Seminar steht als Schulungsveranstaltung jedem Immobilienunternehmen auf Anfrage offen. Es ist auf ca. 4 Stunden inklusive Test konzipiert. Preis auf Anfrage.
Werte Mandanten, Geschäftspartner sowie Mitarbeiter von Justiz und Behörden. Der Jahreswechsel 2019/2020 wird in meinem Büro zum Anlass genommen, die Büro-zeiten zu ändern.
Künftig ist das Büro für Sie von Montag bis Donnerstag jeweils von
09.00 Uhr bis 18.00 Uhr
erreichbar. Am Freitag bleibt das Büro geschlossen.
Selbstverständlich bleibt das Büro telefonisch wie gewohnt rund um die Uhr an 7 Tagen in der Woche für Sie erreichbar. Unser Servicepartner wird auch weiterhin dringliche Anrufe, die z.B. in Zusammenhang mit einer Verhaftung oder einer Durchsuchung stehen, direkt an mich weiterleiten, so dass ich unverändert in diesen Fällen zur Verfügung stehe.
Auch Gerichtstermine werden am Freitag weiter wahrgenommen. Ansonsten wird dieser Tag der Bearbeitung komplexer Akten oder dem Literaturstudium gewidmet werden.
Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis.
Jürgen Möthrath
Die FIU hat heute ihren Jahresbericht vorgelegt, wonach fast 115.000 Verdachtsmeldungen vorgelegt worden. Dies stellt einen Anstieg um rund 49 % dar. Nachwievor liegt der der Schwerpunkt der Meldungen im Finanzsektor, während der Nichtfinanzsektor gerade einmal mit 1,3 % beteiligt ist. Für Immobilienmakler wurden dabei mehr als doppelt soviele Meldungen abgegeben, als in 2018, während die Meldungen durch Rechtsanwälte konstant blieb.
Die Voraussetzungen in diesem Strafverfahren konnten für den Angeklagten nicht ungünster sein, als sie es waren. Angeklagt war das Bestimmen von Minderjährigen zum Verbringen von Betäubungsmittel, der Handel von Betäubungsmitteln mit Waffen und der Handel von Betäubungsmittel mit nicht geringen Mengen. Tatbestände die einen Strafrahmen von 5-15 Jahren im Maximum vorsehen, so dass eine zu erwartende Gesamtstrafe eben 5+ bedeutet.
Nach mehreren Verhandlungstagen wurde ein Teil der Fälle nach § 154 StPO eingestellt, ein weiterer Teil zu einer sogenannten Bewertungseinheit zusammengefasst. Letztlich nahm die Strafkammer auch jeweils einen minderschweren Fall an und folgte der Verteidigung darin, dass der Handel, bzw. der Handel von BtM mit Waffen jeweils nur die Beihilfe für einen Dritten war.
Im Ergebnis urteilte die Strafkammer dann eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus und setzte diese zur Bewährung aus.
Erfreulich war zudem, dass auch die Staatsanwaltschaft noch in der Hauptverhandlung ebenfalls auf Rechtsmittel verzichetet hat.
Das Verfahren gegen 4 Angeklagte vor dem Landgericht Koblenz, wegen des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung und des Betruges in Millionenhöhe durch Provisionseinnahmen mit angeblich fingierten Briefen ist geplatzt.
Nach einer Vielzahl von Beweisanträgen, hatte das LG Koblenz auf Antrag der Ver-teidigung den Haftbefehl gegen den letzten der noch in Haft befindlichen Ange-klagten außer Vollzug gesetzt. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft Koblenz Beschwerde.
Parallel dazu hatte die Verteidigung im Ursprungsverfahren, welches noch nicht angeklagt ist, ebenfalls gegen den dortigen Haftbefehl, der als Überhaft notiert war, Beschwerde eingelegt.
Mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls im laufenden Verfahren, saß der Mandant dann aufgrund diese Haftbefehls im Ursprungsverfahren, mit der Folge, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Akten zur Haftprüfung dem Oberlandesgericht Koblenz vorgelegt hat.
Noch bevor das Oberlandesgericht jetzt eine Entscheidung zur Haftprüfung, oder zu der Beschwerde der Staatsanwaltschaft im laufenden Verfahren treffen konnte, legte die Staatsanwaltschaft nach und überreiche weitere Akten und Beweismittel. Im einen Fall mehr als 16.000 Seiten, im zweiten Fall mit 600 MB Dateivolumen fast doppelt so viel, wie die Sachakte mit immerhin mehr als 9000 Seiten ausmacht.
Vor diesem Hintergrund wurde durch den Kollegen Leonhardt aus Frankfurt und mir, als Verteidiger des letzten in Haft befindlichen Angeklagten in diesem Verfahren n ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt, dem die Strafkammer heute statt gab.
Die Strafkammer begründet ihre Entscheidung nicht nur mit den bereits vorgelegten Dokumenten, sondern auch damit, dass im Ursprungsverfahren weiter ermittelt wird und es zurückliegend wiederholt zu "Nachlieferungen" der Staatsanwaltschaft gekommen war. Ein Umstand, der auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann.
Dies gilt um so mehr, als sich hinter den 16.000 Seiten nach einer Analyse die die Verteidigung mit INTRAFIND vornahm, rund 244.500 weitere Dokumente "verbergen". Nach entsprechender Akteneinsicht ist das "Sommer-Lese-Programm" gesichert.
Durch die 24. Gr. Strafkammer des LG Frankfurt, als Wirtschaftsstrafkammer wurden heute 6 Männer zu Haftstrafen zwischen 6 Monaten und 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Hintergrund war der Betrieb eines Bauunternehmens nach dem Splitting-Modell, d.h. nicht alle Lohnzahlungen erfolgten offiziell, so dass Lohnsteuer, sowie Sozialabgaben eingespart wurden. Die erforderlichen Bargeldbeträge beschaffte man sich über "Servicefirmen" die Scheinrechnungen zur Verfügung stellten, ohne selbst je Leistungen erbracht zu haben.
Mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten ist der eigene Mandant glimpflich davon gekommen, zumal diese Strafe wie bei zwei weiteren Mitangeklagten zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Das Gericht stellte ein rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung fest, nachdem die Tatzeiträume mit den Jahren 2012 - 2014 schon länger zurückliegen und durch die Überlastung der Strafkammer auch für einen längeren Zeitraum nicht verhandelt werden konnten.
Siehe auch: https://www.op-online.de/region/frankfurt/frankfurt-schwarzarbeit-betrug-millionenhoehe-haftstrafe-gefordert-11623997.html
Nach insgesamt 7 Hauptverhandlungstagen hat das Schöffengericht des AG Dieburg heute sein Urteil gesprochen. Danach sieht es das Gericht als erwiesen an, dass ein Reitunfall aus dem Jahr 2011 durch den Angeklagten nur vorgetäuscht wurde und deshalb die diversen Unfall- und Krankenversicherungen etc. zu Unrecht bezahlt haben. Da der Gesamtschaden für die Versicherungen über 300.000,00 € beträgt, wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren ausgeurteilt, wobei das Gericht aufgrund der von der Verteidigung erhobenen Verzögerungsrüge nach § 198 GVG, eine Verzögerung festgestellt und darauf die Strafe gemildert hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.