Als Teil der Compliance eines Unternehmens ist auch zu klären, ob Ihr Unternehmen zur Geldwäscheprävention verpflichtet ist. Die Frage der Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) vom 26.07.2017 und dort aus § 2 GwG, zum Teil in Verbindung mit sogenannten Allgemeinverfügungen der Aufsichtsbehörden.
Die Übernahme der Funktion des externen Geldwäschebeauftragten ist für mich möglich, ungeachtet der Frage, in welcher Form Sie mit Ihrem Unternehmen verpflichtet sind. Dies kann auch unter Berücksichtigung der MaComp sein, wenn das Unternehmen den Vorschriften des KWG unterliegt.
Nach § 6 Abs. 7 GwG können die internen Sicherungsmaßnahmen, die § 6 GwG vorschreibt, ebenso im Rahmen eines Outsourcing an mich übertragen werden. Hierzu bedarf es neben einer vertraglichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Übertragung eindeutig regelt, auch einer Anzeige der Übertragung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Als eigenständig Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG bin ich berechtigt, zur Ausführung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 - 3 GwG.
In diesem Rahmen kann ich für Ihr Unternehmen folgende Leistungen übernehmen:
Gerade bei der Identifzierung der Vertragspartner ist zu beachten, dass zur Feststellung der Identität nach § 11 Abs. 4 GWG bei einer natürlichen Person nicht allein die Vorlage eines Personalausweises ausreicht, was als Maßnahme zunächst relativ einfach erscheint. Bei ausländischen Vertragspartnern begründet schon die Frage der Echtheit des Ausweises hohe Anforderungen an die Prüfung.
Bei juristischen Personen ist, je nach Risiko, eine Identifikation anhand von Registereintragungen und der Archivierung von Unternehmensdokumenten zur Gründung, etc., vorzunehmen. Diese hat zwar eigentlich der Vertragspartner beizubringen, andererseits verfügt die Kanzlei auch über die entsprechenden Nutzungsrechte in den Portalen der Justiz, einschließlich der Länder der EU.
Auch die Prüfung und Validierung einer elektronischen Signatur ist für die Kanzlei kein Problem, ein Umstand, der angesichts der Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Bei der Prüfung, ob eine natürliche oder juristische Person wirtschaftlich Berechtigter eines Vertragspartners ist, sind im Zweifel nicht nur die Kapitalanteile oder Stimmanteile zu prüfen, sondern auch, ob eine mittelbare Kontrolle ausgeübt wird.
Über das Outsourcing nach § 17 Abs. 1 GwG hinaus, ist mir auch ein Outsourcing nach § 17 Abs. 5 GwG möglich.
Im Rahmen dieses Outsourcing wird über die Identifikation des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten hinaus, auch die Prüfung übernommen, ob es sich bei der Person um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied dieser Person, oder eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt.