Neben der Geldwäscheprävention auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) und des Kreditwesengesetzes (KWG) ist im Kontext der Beratung zur Geldwäscheprävention natürlich auch die Verteidigung gegen den Vorwurf der Geldwäsche als Teil der Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen zu sehen.
Die Geldwäsche als Straftat ist in § 261 StGB geregelt. Dieser Straftatbestand wurde in den letzen 15 Jahren allein 20 mal geändert, wobei die häufigsten Änderungen die Aufnahme neuer Straftaten in den Katalog der Vortagen betrifft.
Die letzte Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption, welches am 26.11.2015 erst in Kraft getreten ist.
Auch im Rahmen dieses Gesetzes wurde der Katalog der Vortaten erweitert. So ist zum einen der neu geschaffene § 335a StGB, der die Strafbarkeit nach den §§ 332 und 334 auch in Verbindung mit § 335 StGB auf ausländische und internationale Bedienstete und im Weiteren die Bestechung und Bestechlickeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB mit einbezogen worden.
Dies ist im Rahmen dieser Straftatbestände nicht nur für die Strafbarkeit als Geldwäsche an sich von Bedeutung, sondern auch vor dem Hintergrund des § 100a StPO. Dieser regelt die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation.
Nach § 100 Abs. 2 Nr. 1m StPO ist auch die Geldwäsche und zwar in Form des § 261 Abs. 1,2 und 4 StGB eine Vortat, für die dann die Telekommunikationsüberwachung zugelassen ist.
Eine weitere wesentliche Änderung brachte das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption in Bezug auf die sogenannte Selbstgeldwäsche" mit sich. In anderen Staaten war die Selbstgeldwäsche bereits seit langem strafbar und war für die Bundesrepublik z.B. durch die OECD schon lange gefordert.
Durch § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB ist nunmehr die Selbstgeldwäsche strafbar, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand aus einer Vortat nach Absatz 1 oder 2 in den Verkehr bringt und dabei die Herkunft des Gegenstandes verschleiert.