Fehlende Kontrolle ist die bequemste Form der Untätigkeit
Geldwäscheprävention

Rechtsanwalt Jürgen Möthrath ist Zertifizierter Geldwäschebeauftragter und berät und unterstützt Sie in allen Fragen rund um das Thema Geldwäscheprävention.
Seit Beginn der 1990er Jahre, insbesondere seit 1992, wurde der Kreis der zur Geldwäscheprävention verpflichteten Berufsgruppen und Tätigkeitsbereiche kontinuierlich ausgeweitet. Hiervon wurde in der Praxis allerdings außerhalb des Finanzsektors wenig Kenntnis genommen, zumal es praktisch keine bzw. nur wenige Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden gab.
Anfänglich ist mir das Thema im Rahmen von Strafverfahren begegnet, aber auch hier ohne größere Bedeutung.
Seit etwa 10 Jahren ändert sich die Bedeutung der Geldwäscheprävention, zum einen durch die Gesetzgebung und zum anderen zunehmende Kontrollen, auch wenn diese in der Regel nur eine Ermahnung nach sich zogen.
Spätestens mit der Veröffentlichung des neuen Konzepts zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die EU nahmen die Kontrollen nicht nur von der Kontrolldichte her zu, sondern auch vom inhaltlichen Umfang, bis hin zur Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen.
Die Einführung der statistischen Erfassung der Kontrollleistungen der Aufsichtsbehörden hat hier Wunder gewirkt, da keine Behörde das Schlusslicht mit der geringsten Kontrollzahl und den wenigsten Bußgeldern einnehmen will.
Zwischenzeitlich steht der Termin für die nächste große Herausforderung fest. Ab dem 10.07.2027 gilt die neue einheitliche Geldwäscheverordnung der EU. Hierbei handelt es sich nicht mehr nur um eine geringfügige Anpassung des Geldwäschegesetzes, sondern um ein vollständig neues Konzept.
Federführend ist die seit 2025 in Frankfurt bestehende neue europäische Aufsichtsbehörde „AMLA“, die nicht nur die direkte Kontrolle über einen kleinen Kreis europäischer „Globalplayer“ selbst ausübt, sondern im Wege der mittelbaren Kontrolle die Standards für alle Aufsichtsbehörden vorgibt.
Neben der Verordnung gibt es noch eine bis dahin umzusetzende Richtlinie, so dass es auch weiterhin ein Geldwäschegesetz geben wird, aber mit anderem Inhalt als bisher.
Die Zeit, in der jeder seine Präventionsmaßnahmen dem Grunde nach organisieren konnte wie er will, ist dann vorbei!
Durch technische Standards (RTS) wird es viele Vorgaben geben, die zu einer Vereinheitli-chung führen und für die Aufsichtsbehörde die Prüfung, ob es sich um wirksame Maßnahmen handelt, erleichtern.
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Häufige Fragen zu Geldwäsche & Geldwäscheprävention
Geldwäsche ist der Prozess, bei dem Vermögenswerte aus rechtswidrigen Taten in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden sollen. Ziel ist es, die wahre Herkunft des Geldes zu verschleiern und es nach außen hin als legal erscheinen zu lassen.
Unternehmen sind in vielen Branchen gesetzlich verpflichtet, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umzusetzen. Verstöße können zu hohen Bußgeldern, Reputationsschäden und aufsichtsrechtlichen Konsequenzen führen. Eine wirksame Geldwäscheprävention schützt daher nicht nur vor Sanktionen, sondern auch vor wirtschaftlichen Risiken.
Die geldwäscherechtlichen Pflichten gelten insbesondere für sogenannte Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Dazu gehören zum Beispiel Banken, Versicherungen, Immobilienmakler, Notare, Steuerberater, Rechtsanwälte in bestimmten Fällen, Güterhändler und Kryptodienstleister.
KYC bedeutet, dass Unternehmen ihre Kunden vor oder während der Geschäftsbeziehung identifizieren und überprüfen müssen. Dazu gehört insbesondere die Feststellung der Identität des Vertragspartners, des wirtschaftlich Berechtigten und gegebenenfalls des Zwecks der Geschäftsbeziehung.
Eine Identifizierung ist insbesondere erforderlich bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei bestimmten Transaktionen ab gesetzlichen Schwellenwerten, bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sowie dann, wenn Zweifel an bereits vorliegenden Identitätsangaben bestehen.
Der wirtschaftlich Berechtigte ist die natürliche Person, die letztlich hinter einem Unternehmen oder einer Transaktion steht oder von ihr profitiert. Unternehmen müssen prüfen, wer tatsächlich Kontrolle ausübt oder wirtschaftlich von der Geschäftsbeziehung profitiert, auch wenn diese Person nicht unmittelbar Vertragspartner ist.
Wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass Vermögenswerte aus einer Straftat stammen könnten oder ein Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung besteht, muss in vielen Fällen eine Verdachtsmeldung an die zuständige Meldestelle abgegeben werden. Wichtig ist dabei: Der betroffene Kunde darf darüber grundsätzlich nicht informiert werden.
Zu einer wirksamen Geldwäscheprävention gehören insbesondere eine Risikoanalyse, klare interne Sicherungsmaßnahmen, die Benennung eines Geldwäschebeauftragten (soweit erforderlich), Schulungen für Mitarbeiter, dokumentierte Prüfprozesse und eine laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
